Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Transport, die Entgegennahme und die Annahme von Abfällen

A    Gemeinsame Bedingungen

1.    Tätigkeit der Häfeli-Brügger AG

Die Häfeli-Brügger AG ist einerseits Transporteur von ordentlichen Stück- und Schüttgütern und von Abfallstof-fen im Sinne von Art. 13 ff der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa). Andererseits ist sie auch Empfänger im Sinne von Art. 8 ff der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa)

2.    Transportdienstleistungen und Sortiment der Abfälle

Die Häfeli-Brügger AG ist berechtigt, alle Güter und Sonderabfälle zu transportieren, unter Berücksichtigung der Strassenverkehrsgesetze und nach ADR / SDR.
Die Häfeli-Brügger AG ist berechtigt, Gewerbe- / Industrie- und Sonderabfälle zur Behandlung und Weiterlei-tung anzunehmen, die in der jeweils gültigen Betriebsbewilligung der kantonalen Behörden aufgeführt sind. Ausgeschlossen sind Explosivstoffe, radioaktive Stoffe, sowie biologische und chemische Kampfstoffe.

3.    Allgemeine Pflichten der Häfeli-Brügger AG

Die Häfeli-Brügger AG garantiert den fach- und sachgerechten Transport von allgemeinen Gütern sowie die fach- und sachgerechte Entsorgung/Verwertung des Abfallgutes. Sie garantiert die Einhaltung der entspre-chenden Gesetze und Verordnungen der Schweiz sowie der Transit- und Empfängerstaaten.

4.    Haftungsausschluss der Häfeli-Brügger AG

Die Häfeli-Brügger AG lehnt jede Haftung für Schäden, die auf besondere Ereignisse wie kriegerische Ereig-nisse, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult, Erdbeben, Schiffsuntergang und Unfälle aufgrund höherer Gewalt zurückzuführen sind, ab.

5.    Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die Häfeli-Brügger AG unaufgefordert auf alle möglichen Gefahren im Zusammenhang mit dem Transportgut bzw. den anzunehmenden Abfällen hinzuweisen. Der Auftraggeber ist dafür verantwort-lich, dass sämtliche Vorschriften der VeVa, insbesondere der Art. 3 - 7, eingehalten werden.

6.    Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet gegenüber der Häfeli-Brügger AG für sämtliche Schäden, die ihr durch die Nichtbeach-tung der Ausschlussregel (Ziff. 2), durch Falschdeklarationen oder durch schadhafte Gebinde, Behälter oder Verpackungen entstehen. Kann der Abgeber keine Stoffangaben über die abzuliefernde Ware machen, haftet er in jedem Falle bis der Empfänger die Überprüfung der gelieferten Stoffe vorgenommen hat, somit während des Transportes bis zur abgeschlossenen Überprüfung. Für so entstandene Schäden bei Dritten steht der Häfe-li-Brügger AG ein Regressrecht gegenüber dem Abgeber zu.

7.    Mengenermittlung

Für die Mengenermittlung ist die durch die Häfeli-Brügger AG veranlasste Wägung auf einer amtlich zugelas-senen Waage massgebend.

8.    Rechnungswesen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Skonto-abzüge werden nicht anerkannt und nachgefordert. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ist ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

9.    Reklamationen

Allfällige Reklamationen sind innert 10 Tagen nach Rechnungsdatum anzubringen.

10.    Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Häfeli-Brügger AG gilt Zurzach AG als ausschliesslicher Gerichtsstand.

B    Bedingungen für den Transport

1.    Offerten

Die Preisofferten der Häfeli-Brügger AG basieren auf der fachgerechten Behandlung des Transportgutes durch den Auftraggeber, sofern in der Offerte nichts anderes festgehalten ist. Die Gültigkeitsdauer des Angebotes richtet sich nach den entsprechenden Angaben in der Offerte.
Die Offerte verliert ihre Verbindlichkeit auf jeden Fall, wenn das zu transportierende Gut nicht den ihr zugrunde liegenden Spezifikationen des Auftraggebers entspricht oder die zeitlich festgelegte Gültigkeit überschreitet.

2.    Wegfall der Beförderungspflicht

Bei Abholung von allgemeinen Gütern oder Abfällen durch die Häfeli-Brügger AG oder einem von ihr beauf-tragten Unternehmen kann die Beförderung verweigert werden, falls die Verpackung oder die Gebinde nicht den für den Transport von Abfällen geltenden Bestimmungen und der VeVa genügen. Die für die Leerfahrt ent-standenen Kosten hat der Auftraggeber zu übernehmen.

3.    Vorgehen bei Transportschwierigkeiten

Es gilt Art. 13/4 VeVa. Der Auftraggeber hat die Häfeli-Brügger AG in einem solchen Fall für den Betriebsauf-wand und allenfalls bereits angefallene Transportkosten zu entschädigen. Der Häfeli-Brügger AG können vom Auftraggeber unter keinem Titel Kosten belastet werden.

4.    Fristen

Fristen sind schriftlich oder zumindest mündlich zu vereinbaren. Die Abholungsfristen gelten, sobald die Auf-tragsbestätigung sowie das Prüfungsergebnis über sämtliche vom Auftraggeber vorzulegenden Unterlagen, Muster und übriger Angaben vorliegen. Allfällige Verspätungen geben dem Auftraggeber weder Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag, noch Anspruch auf sonstige Entschädigungen.
5.    Nicht dem Begleitschein entsprechende Abfälle
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Häfeli-Brügger AG oder ein anderer Empfänger die Abfälle erst nach positiver Eingangskontrolle entgegennimmt.
Falls Muster und Lieferung nicht übereinstimmen, ist die Häfeli-Brügger AG berechtigt, die Lieferung gegen Verrechnung allfälligen Betriebs- und Laboraufwandes sowie der Transportkosten an den Auftraggeber zu re-tournieren.

6.    Haftung bei Transportschäden

Der Auftraggeber ist dafür besorgt, dass Beladestellen befestigte Plätze sind, deren Belastbarkeit den Gewich-ten der Transportfahrzeuge, Mulden und Containern standhalten. Allfällige Schäden gehen zulasten des Auf-traggebers. Zudem muss genügend Raum für die Zu-/Wegfahrt und für das Handling der Mulden und Contai-ner vorhanden sein.

7.    Bewilligungspflicht

Es ist Sache des Auftraggebers, insbesondere bei Standorten von Mulden und Containern auf öffentlichen Strassen und Plätzen, die behördlichen Bewilligungen einzuholen.

8.    Sicherheit

Bei Mulden- und Containern auf öffentlichen Strassen und Plätzen ist der Auftraggeber für die Sicherung, ins-besondere mit Signal- und Leuchtmaterial, verantwortlich.

C    Bedingungen für die Entgegen- und Annahme Allgemeiner Abfälle und Sonderabfälle

1.    Offerten

Für die Erstellung von Offerten hat der Auftraggeber der Häfeli-Brügger AG repräsentative Muster (ca. 1 Liter bzw. 1 kg) für eine allfällige Analyse im Labor und/oder entsprechendes Bildmaterial einzureichen. Die Gültig-keitsdauer der, auf dem Muster basierenden Offerte, richtet sich nach den entsprechenden Bedingungen in der Offerte.

1.    Abweichungen vom Angebotsmuster

Ergeben sich bei der Überprüfung der Abfälle bei der Anlieferung Abweichungen vom Angebotsmuster, kann die Häfeli-Brügger AG entweder die Annahme verweigern oder ein neues Angebot unterbreiten. Verweigert sie die Annahme, hat der Abgeber die Abfälle zurückzunehmen. Die entstandenen Transport-, Lager- und Labor-kosten hat auf jeden Fall der Auftraggeber zu übernehmen. Im Falle eines neuen Angebotes kann der Auftrag-geber entweder akzeptieren oder die Abfälle zurücknehmen. Die entstandenen Transport-, Lager- und Labor-kosten gehen auch in diesem Falle zulasten des Abgebers.

2.    Mangelhafte Begleitpapiere oder Gebindebezeichnungen

Bei Anlieferung von Sonderabfällen mit fehlenden, falschen oder mangelhaften VeVA-Begleitscheinen oder Gebindebezeichnungen (Art. 7 VeVa) wird ein Preiszuschlag von Fr. 50.00 pro angeliefertem Artikel erhoben.

3.    Preisänderungen

Erhöhen sich innerhalb der Gültigkeitsdauer der Offerte die Kosten für die Entsorgung durch Marktschwankun-gen um mehr als 5%, ist die Häfeli-Brügger AG – gegen entsprechenden Nachweis – berechtigt, diese Mehr-kosten dem Abgeber zu überbinden.

4.    Wegfall der Annahmeverpflichtung

Treten innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebotes Erschwernisse auf, die zu einer nicht kalkulierbaren Preiserhöhung führen oder die Entsorgung verunmöglichen, entfällt die Verpflichtung der Häfeli-Brügger AG, die Abfälle anzunehmen, bis ein kalkulierbarer und gesicherter Weg gefunden ist.

5.    Anlieferungstermine

Die Terminabsprache erfolgt nach Eingang der Auftragsbestätigung. Die Annahmestelle der Häfeli-Brügger AG ist wie folgt geöffnet:
Montag – Freitag    07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr


Klingnau, August 2018

Betrieb Klingnau
Mo bis Fr 07.00 - 12.00 Uhr
  13.00 - 17.00 Uhr
Regionale Sammelstelle Klingnau & Zurzach
Mo, Di, Do, Fr 13.00 - 17.00 Uhr
Mi

09.00 - 11.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Sa 09.00 - 14.00 Uhr

Öffnungszeiten Feiertage